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Verhinderungspflege

Kein "Tageshöchstsatz" Die Praxis der privaten Krankenversicherungsunternehmen, die Kostenerstattung für die Verhinderungspflege auf 100 DM pro Tag zu begrenzen, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Urteilen vom 17.05.2000 (Az.: B 3 P 7/99 R und B 3 P 9/99 R) für unrechtmäßig erklärt.


Gleichzeitig hat es wichtige Grundsätze für die Erbringung der Verhinderungspflege aufgestellt. (BSGU0104) Anerkannt wird zunächst, dass der Umfang der von der Verhinderungspflege abzudeckenden Leistungen über die normalerweise von der Pflegeversicherung zu erbringenden hinaus geht. Liege bei dem Pflegebedürftigen eine geistige Behinderung vor, so umfasse die Verhinderungspflege auch dessen allgemeine Beaufsichtigung. Unter diesem Aspekt sei bei diesem Personenkreis die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung anzuerkennen. Ferner wird anerkannt, dass nach der Änderung des § 39 SGB XI durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz ab dem 25.06.1996 der Aufenthalt in einem Feriencamp oder Ferienheim einer Behinderteneinrichtung als Verhinderungspflege anzuerkennen sei.

Bei einer solchen Form der Verhinderungspflege ist nicht zu prüfen, ob der Urlaub der Pflegeperson sich an der Ferienmaßnahme für den Pflegebedürftigen orientiere oder umgekehrt. Wichtig sei, dass die Pflegeperson von der Pflege entlastet werde. Strenge Anforderungen stellt das BSG allerdings an die Abgrenzung der Kosten bei derartigen Maßnahmen. Deren pauschale Veranschlagung mit einem bestimmten Anteil des Gesamtpreises der Reise hält es für nicht ausreichend: "Denn bei einer Verhinderungspflege, die in einem Ferienheim einer Behinderteneinrichtung stattfindet, sind nur die Aufwendungen, die für die umfassende Betreuung des Pflegebedürftigen anfallen, erstattungsfähig." – An die Träger derartiger Maßnahmen gewandt. Fährt es fort: "Für die Zukunft empfiehlt es sich, dass der Träger der Behinderteneinrichtung nicht nur – wie hier – den Endpreis nennt, sondern den Preis nach Einzelleistungen (Aufwendungen für die Betreuung, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Fahrkosten usw.) aufschlüsselt.

Dabei genügt es jedoch nicht, für die Betreuung nur die jeweiligen Beträge aufzuführen. Um dem Versicherungsträger die Nachprüfung der Einzelleistungen und der angesetzten Beträge im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, ist es erforderlich, im Einzelnen auch darzulegen, wie sich diese Aufwendungen zusammensetzen (bei Ferienreisen: Zahl der an der Reise teilnehmenden Pflegebedürftigen, Zahl der Betreuer und Pfleger, Aufwendungen des Trägers für die Gehälter, die Steuern und die Sozialabgaben der Mitarbeiter während der Reise)." Wichtig ist auch die Feststellung, dass Ansprüche aus einer privaten Pflegeversicherung ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehen, also der Person, die die Versicherung abgeschlossen hat.

(Bernd Masmeier)
Quelle: www.bvkm.de


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