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Recht BGH palais mit Brunnen von Joe Miletzki 350pxUrteil zur Bindungswirkung von Patientenverfügungen:


Auch der mutmaßliche Wille zählt

BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15
Der BGH hat mit dem Urteil präzisiert, dass der mutmaßliche Wille zählt, soweit dieser in der Patientenverfügung erkennbar ist.


Ein schriftlicher Wille, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, ist noch keine bindende Patientenverfügung, da es an Konkretisierungen fehlt. Eine wirksame Patientenverfügung muss nach der Rechtsprechung des BGH also möglichst konkret sein. Bestehen Zweifel, sollte ein Gericht versuchen herauszufinden, wie ein Patient sich entschieden hätte, wenn er noch selbst bestimmen könnte. Zum Beispiel können sich diese ergeben durch weitere Erläuterungen bzw. benannten ärztlichen Maßnahmen die sich auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen beziehen. Also das Gericht müsste dies zusätzlich ermitteln und in ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Die Prozessführung zeigt aber auch eins, dass es schwierig sein kann, wie Patientenverfügungen oder letztwillige Verfügungen auszulegen sind, wenn es an Konkretisierungen fehlt. Eine Rechtsberatung über Verfügungen ist somit sehr an zuraten, so dass mögliche Streitigkeiten über die Auslegung der Patientenverfügung minimiert werden. Je konkreter eine Patientenverfügung ausgestaltet sind, umso besser ist es. Bestehende Patientenverfügungen sollten regelmäßig auf Aktualität überprüft werden.

Ergänzung: 
Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18


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