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Was regelt das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Was regelt das neue Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Man kennt den Vertriebs-Leitspruch: „Kinder haften für Eltern“ im Pflegefall, der sogenannte Elternunterhalt. Mit viel Angst wurde immer wieder dies als Vertriebsargument benutzt. Richtig ist, dass mir viele Fälle bekannt sind, dass auch die Kinder einen entsprechenden Unterhalt zu zahlen haben. Grundsätzlich war aber der Grund einer privaten Pflegevorsorge, dass die Qualität der Pflege selbst bestimmbar bleibt, das der Partner entlastet wird, sowie als drittes wurde die Sicherung und der Erhalt des eigenen Hauses und erst als viertes die Entlastung der Kinder in einer eigenen statistischen Umfrage (2018) genannt.

Mit dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz wird sich die Wertigkeit wohl weiter reduzieren, die Kinder vor einem zusätzlichen Elternunterhalt zu schützen.

Bisher lag die Grenze für Alleinstehende Kinder, wenn sie mehr als 21.600 Euro netto im Jahr verdienten und seit 01.01.2020 liegt die Grenze bei einem Jahresbrutto von 100.000 Euro. Das Sozialamt hatte in der Vergangenheit recht schnell den Elternunterhalt eingefordert. Die finanzielle Prüfung und Offenlegung aller Vermögenswerte und Einkommens war und ist eine erhebliche Belastung, soweit man einem Selbstbehalt von 1.800 Euro für Alleinstehende überschritten hat. Zudem auch das Einkommen des Partners indirekt mit zu berücksichtigten ist. Die neue Einkommensgrenze gilt für jede unterhaltspflichtiger Person. Auch wenn das Einkommen von Ehepartnern nicht mit eingerechnet wird, kann es dennoch indirekt Berücksichtigung finden, im Rahmen der Ehepartners-/Familien-Unterhalt. Nachteilig ist, dass bereits geleistete Zahlungen durch Angehörige nicht zurückgefordert werden können.

Was sind alles Einkommen?

Unter Einkommen versteht man jegliche Einnahmen, z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinkünfte, Renten und aus jeglichen Wertpapierhandel. Vorsicht ist geboten mit der Aussage, dass ein angemessenes Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) laut Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums grundsätzlich nicht eingesetzt werden muss, soweit es der eigenen Alterssicherung dient. Hier liegt das Problem was „angemessen“ ist. In der Regel sind es 50m² bis 60 m² pro Person im Haushalt. Sind beispielsweise die Kinder ausgezogen oder man lebt aufgrund einer Trennung auf einmal alleine im Eigentum, dann kann schleichend eine Unangemessenheit vorliegen. Auch bei der Abzugsfähigkeit von Kreditverpflichtungen gibt es Grenzen und einiges zu beachten. Man kann also schneller als man denkt doch auf Zahlung eines Elternunterhalts verpflichtet werden.

Durch die neue gesetzliche Regelung sind auf der einen Seite die Kinder mehr entlastet, aber die Kommunen werden eine erhebliche Mehrbelastungen stämmen müssen. Das können locker für einige Kommunen mehr als einer Milliarde Euro pro Jahr bedeuten, was auch der Deutsche Städtetag kritisiert. Je nach Bundesland sind die Eigenbeteiligungen für einen Heimplatz sehr unterschiedlich. Der Bundesdurchschnitt liegt derzeit bei rund 1930 Euro im Monat, was man als Pflegebedürftiger selbst tragen muss. Das werden wohl die Wenigsten aus eigener Tasche finanzieren können.

Diese Mehrbelastungen werden irgendwie künftig ausgeglichen werden müssen. Es ist also mit Mehrbelastungen über die Pflichtbeiträge und Steuern zu rechnen. Zudem wird das Steuerungselement -„der gesetzliche Änderungsmöglichkeit“- damit zu rechnen sein, dass die Qualität sinken wird. Zudem wird zu Recht verlangt, dass auch das Pflegepersonal wesentlich mehr bezahlt wird, so dass dieser Beruf nicht nur attraktiver wird, sondern auch gerechter entlohnt wird. Das wird zu weiteren Steigerungen der stationären wie ambulanten Pflegekosten führen.

Fazit:
Kinder werden zwar zunehmend entlastet, die Sicherheit wächst, aber die Kommunen werden nicht wissen, wie sie künftig die Mehrkosten finanzieren können. Es ist damit zu rechnen, dass die Qualität der Pflege sinken wird, wenn man nicht selbst privat vorsorgt.


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