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Wichtige Paragrafen im Pflegefall

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Was sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Pflegefall?

Gesetze zum Unterhalt

Gesetze zur
gesetzlichen Pflegevorsorge

> Auswahl wichtiger Paragrafen

Vollmachten und Verfügungen

Wenn das Geld für die Pflege nicht mehr reicht, treten die Ämter zuerst an die Pflegeperson und dann an die Familienangehörigen heran. Fragen des Sozialamtes sollten immer wahrheitsgemäß beantwortet und belegt werden, sonst wird das Vermögensverhältniss geschätzt. Das Amt hat die Berechtigung den Kontostand abzufragen, Grundbücher, Steuererklärungen und Gehaltsabrechnungen einzusehen. Zum Vermögen gehören Immobilien, Bankguthaben, Aktien und jegliche Art von Wertpapieren. Bei der Feststellung der Vermögenswerte werden die gleichen Anlagen auch bei Haftung der Familienangehörigen zur Bewertung berücksichtigt. Aber auch die Frage nach der Eigenständigkeit bzw. ob der Pflegebedürftige noch eigene Entscheidungen treffen kann, kann eine existenzielle Frage sein, umso wichtiger sind Vollmachten und Verfügungen.

Lesen Sie auch zu folgenden Punkten:

HAFTUNG DER KINDER

Ab wann müssen Kinder haften?


Haftung der Geschwister
im Pflegefall der Eltern

Bei Geschwister werden die Einkommens- und Vermögenssituationen gegeneinander verrechnet, somit muss der mit dem größten Vermögen auch am meisten für sein Bruder oder Schwester aufbringen.

IMMOBILIEN

Sind Immobilien der Kinder die selbst nutzen geschützt? Vermietete Immobilien, oder Immobilien die nicht ständig bewohnt werden (z.B. die Gartenlaube, Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) können jedoch verwertet und müssen zur Finanzierung für des zu pflegenden Elternteils verkauft werden. Bei getrennt lebenden Ehepartnern wo eine Partei die Zweitwohung nutzt, so bleibt diese erhalten. Offen ist jedoch die Frage, wie lange muss eine Trennung vorher nachgewiesen werden und was gilt bei Lebensgemeinschaften? Und was passiert mit dem Immobilieneigentum des zu Pflegenden?

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Vollmachten und Verfügungen

  • Generalvollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung
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